Unter dem Begriff Sozialrecht werden insbesondere die Regelungen im Sozialgesetzbuch (SGB) in seinen Büchern I bis XII, sowie zahlreiche einzelgesetzliche Regelungen verstanden (z. B. das BAföG, Wohngeld, Kindergeld usw.).
Das SGB gliedert sich hierbei in folgende Bücher:
SGB I - Allgemeiner Teil
SGB II - Grundsicherung für Arbeitssuchende (umgangssprachlich: ALG II, Hartz IV)
SGB III - Arbeitsförderung
SGB IV - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung
SGB V - Gesetzliche Krankenversicherung
SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung
SGB VII - Gesetzliche Unfallversicherung
SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe
SGB IX - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen
SGB X - Verwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz
SGB XI - Pflegeversicherung
SGB XII - Sozialhilfe
Als besondere Bestandteile des SGB gelten bis zu ihrer Eingliederung in das Gesetzbuch:
Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)
Reichsversicherungsordnung
Alterssicherung für Landwirte
Krankenversicherung der Landwirte
Bundesversorgungsgesetz
Bundeskindergeldgesetz
Wohngeldgesetz
und andere
Für unsere Mandanten wichtig zu wissen ist, dass in der Regel Rechtsschutzversicherungen die Interessenwahrnehmung durch den Rechtsanwalt im (Sozial-)Verwaltungsverfahren und Widerspruchsverfahren nicht bezahlen, erst vor Gericht besteht Versicherungsschutz. In bestimmten Fällen ist eine Regelung mit der Rechtsschutzversicherung aus Kulanz möglich. Für Einkommensschwache besteht die Möglichkeit beim örtlich zuständigen Amtsgericht Beratungshilfe zu beantragen. Sie erhalten, wenn die Beratungshilfe gewährt wird einen Berechtigungsschein vom Gericht. Sie müssen dann nur noch 10,00 € Anwaltskosten bezahlen, den Rest übernimmt die Staatskasse.
Die Verfahren vor den Sozialgerichten sind in aller Regel kostenfrei. Die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten müssen diese aber (zunächst) selbst bezahlen. Im Urteil entscheidet das Gericht, in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Dabei sind die gesetzlichen Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwaltes stets erstattungsfähig. Im gerichtlichen Verfahren besteht für Einkommensschwache die Möglichkeit Prozesskostenhilfe zu beantragen.
RA Thomas Pommerenke «zurück zur Übersicht